
Haustechnische Anlagen wie Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung über 3 kW sind in Liechtenstein grundsätzlich bewilligungspflichtig, ebenso Lüftungsanlagen ab 2'000 m³/h Volumenstrom. Wir klären das für Ihr Projekt vorab ab und bereiten die nötigen Unterlagen vor.
Bei einer nachträglichen Aussenwärmedämmung darf der Grenzabstand um bis zu 0,25 Meter unterschritten werden, auch die zusätzliche Dachhöhe zählt nicht zur Gebäudehöhe. Das schafft Spielraum für eine effizientere Gebäudehülle.
Ein bewilligungspflichtiges Vorhaben wird in der Regel innerhalb von zwei Monaten entschieden, ein anzeigepflichtiges innerhalb von drei Wochen. Wir planen Ihr Projekt von Anfang an mit diesen Fristen.
Bauten und Anlagen müssen in Liechtenstein eine sparsame und umweltgerechte Energieverwendung gewährleisten. Haustechnische Anlagen wie Wärmepumpen, Klima-, Kälte- und Lüftungsanlagen sind grundsätzlich bewilligungspflichtig, sobald die thermische Leistung 3 kW übersteigt oder der Luftvolumenstrom 2'000 m³/h erreicht. Für bewilligungspflichtige Vorhaben sind zudem Profile aufzustellen, die die künftige Raumbeanspruchung sichtbar machen. Die Entscheidung erfolgt in der Regel innerhalb von zwei Monaten. Wir bereiten alle nötigen Unterlagen frühzeitig vor, damit Ihr Projekt ohne Verzögerung durch das Verfahren kommt.
Für Luft/Wasser-Wärmepumpen gilt auch in Liechtenstein das Vorsorgeprinzip zusammen mit den Planungswerten der Lärmschutz-Verordnung. Massgebend ist seit November 2024 der Schallleistungspegel bei 2 °C Aussentemperatur. Der Standort beeinflusst den Pegel deutlich: Freistehend platziert ist eine Anlage leiser als an einer Wand oder in einer Hausecke. Für Schwimmbäder und Whirlpools gelten eigene Messnormen, und ein Nachtbetrieb im Flüstermodus ist nur bei ausdrücklicher Herstellerangabe anrechenbar. Wir erstellen den nötigen Nachweis über das offizielle FWS-Tool und wählen Gerät und Standort so, dass die Vorgaben sicher eingehalten werden.
Vom Rheintal bei Vaduz und Schaan bis in die Berglagen rund um Malbun und Steg: Die Anforderungen an eine Wärmepumpe unterscheiden sich in Liechtenstein je nach Lage deutlich. In der Landwirtschaftszone sind Gebäude bis 22 Meter Höhe zulässig, in der ausgewiesenen roten Gefahrenzone gilt dagegen ein generelles Bauverbot. Bei Vorhaben im Bereich registrierter Kulturgüter stimmen wir uns frühzeitig mit dem Amt für Kultur ab. Wir kennen diese lokalen Besonderheiten und wählen Standort und Ausführung entsprechend.
Ein Auszug der Orte im Fürstentum Liechtenstein, in denen wir regelmässig im Einsatz sind.






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